AGB

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Allgemeine Verkaufs-& Lieferbedingungen ( Fassung Mai 2014 )

 

1.Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, und zwar auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung oder Bezugnahme bedarf. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen; eines Widerspruchs bedarf es nicht.

 

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Mitarbeiter und Vertreter besitzen keine Abschlussvollmacht oder Vollmacht zur Abänderung dieser Geschäftsbedingungen. Aufträge und Kaufabschlüsse sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder durch Lieferung erfüllt werden. Als Vertragsinhalt gilt nur das, was schriftlich im Bestellschein/Angebot enthalten ist oder mangels eines solchen in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt ist und binnen einer Woche nach Erhalt unwidersprochen bleibt. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung, schriftlich widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei uns maßgebend.

3. Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt der jeweilige Preis ab Odelzhausen. Die in unserer Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag angegebenen Preise sind für uns insoweit verbindlich, als nicht während der Ausführung des Auftrages eine Erhöhung von Materialpreisen oder Löhnen eintritt. Eine Erhöhung dieser Kosten berechtigt uns zu einer Angleichung des Endpreises an die zwischenzeitlich gestiegenen Kosten. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir unter obigen Voraussetzungen zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, falls die Leistung oder Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. Der Besteller ist jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Preiserhöhung 3 % des vereinbarten Preises überschreitet. Die Geltendmachung weiterer Rechtsfolgen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

4. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt den Preis entsprechend zu ändern.

5. Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung in bar nach Rechnungseingang fällig, soweit keine besonderen Zahlungstermine vereinbart sind. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Verzug gerät oder Wechselproteste, die Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren bekannt werden oder solche Anträge mangels Masse abgelehnt werden.

6. Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung und Diskontfähigkeit angenommen und immer nur zahlungshalber. Sollten Zahlungspapiere nicht mehr diskontfähig sein, können wir diese sofort zurück belasten und Barzahlung verlangen. Wechselsteuer und Diskontspesen hat der Käufer zu tragen und auf Aufgabe hin sofort zu vergüten. Gutschriften gelten stets vorbehaltlich des Einganges und erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

7. Für die Berechnung der Verzugszinsen gilt § 288 BGB, mindestens sind aber 8 % p.a. geschuldet.

8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Die Aufrechnung ist nur mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftigen gegen uns festgestellten Forderung zulässig, im übrigen jedoch ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Widerklage ist ausgeschlossen.

10. Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Soweit ein genaues Lieferdatum oder Lieferzeiten vereinbart sind, kann der Käufer Rechtsfolgen aus einer Überschreitung erst ableiten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat. Bei Lieferung auf Abruf gilt eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen ab Eingang des Abrufs bei uns als vereinbart.

11. Fristen laufen nicht oder verlängern sich entsprechend, wenn der Besteller ihm obliegende Verpflichtungen, insbesondere Anzahlungen nicht fristgerecht erbringt. Maßgeblich ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung 
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, insbesondere nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.

12. Geraten wir in Lieferungsverzug nach Setzung der aus bedungenen Nachfrist, steht dem Käufer der Rücktritt zu. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit uns oder den Personen, für die wir ein zustehen haben, nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

13. Der Versand erfolgt auch bei vereinbarter Frankolieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherung wird nur auf schriftliche Weisung und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Angelieferte Waren müssen bei Anlieferung auf Transportschäden kontrolliert werden und vom Spediteur vor Abfahrt quittiert werden. Es besteht ausdrücklich keine Haftbarkeit für nachträglich festgestellte Mängel bzw. Schäden. 

14. Verzögert sich der Abtransport versandbereit gestellter Ware oder deren Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr von dem Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Lieferfristen gelten in diesem Falle als mit dem Tage der Versandbereitschaft erfüllt.

15. Teillieferungen sind zulässig und gelten dann als gesondert abzuwickelnde Geschäfte.

16. Mülltonnenboxen, Grillboxen, Fahrradgaragen, Pflanzwannen, sowie Outdoormöbel sind handgefertigte Einzelstücke auf Kundenbestellung.

Dabei legen wir ein besonderes Augenmerk auf Design, Stabilität, Lebensdauer und

Funktionalität.

Für die Lebensdauer spielt der Korrosionsschutz eine maßgebliche Rolle. Daher

lassen wir alle Bauteile ausschließlich nach DIN EN ISO 1461 im Tauchbad feuerverzinken.

Die Feuerverzinkung ist ein sehr langlebiger Korrosionsschutz. Ein Wartungs- und

Instandhaltungszwang, den man von anderen Korrosionsschutzsystemen kennt,

entfällt für einen langen Zeitraum. Bei diesem Verfahren werden Hohlprofile, wie sie

bei uns zur Anwendung kommen, von innen und außen verzinkt.

Auch unter den Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit ist das Feuerverzinken beispielhaft.

Da die CO2-Emission deutlich niedriger ist als bei anderen Korrosionsschutzsystemen.

Eine Schutzdauer von 50 Jahren und mehr ist die Regel. Dies belegt unter anderem

die vom Umweltbundesamt herausgegebene Zinkkorrosionskarte.

Um unseren Kunden diesen Korrosionsschutz in vollem Umfang anbieten zu können,

verzichten wir auf Feinputz der feuerverzinkten Bauteile. 

Bei einer durchschnittlichen Zinkschichtdicke von 0,07 mm gilt: Abschleifen zerstört nur den Zinküberzug. 

 

16.1 Tauchfeuerverzinkung 

Nach der D I N EN I S O 1 4 6 1 stellt eine Feuerverzinkung in erster Linie

einen industriellen Korrosionsschutz dar! Betrachtungen zur Ästhetik und zu

dekorativen Eigenschaften werden als zweitrangig angesehen!

Auf die Oberflächenqualität von feuerverzinkten Bauteilen können wir keinen

Einfluss nehmen.

Bedingt durch die Materialzusammensetzung kann diese sehr

unterschiedlich ausfallen!

Die Fläche kann nach dem Feuerverzinken ein „blumiges" oder „blumenloses"

Muster haben, Bauteile können hell glänzend oder auch mattgrau ausfallen.

Unregelmäßigkeiten und Verdickungen z.B. im Bereich der Schweißnähte sind

möglich. Beim Entnehmen der Bauteile aus der Zinkschmelze kommt es zu

“Laufnasen” und “Abtropfnasen” am Bauteil.

Da die Feuerverzinkung dem Korrosionsschutz dient, empfehlen wir Ihnen auf

einen möglichen Feinschliff zu verzichten.

Nur in den Bereichen wo es um Passgenauigkeit oder Verletzungsgefahr geht,

entfernen wir diese Störstellen durch den Feinschliff. Das geschieht mit s e h r

f e i n k ö r n i g e n Schleifmitteln, um die Oberfläche nicht unnötig zu schädigen!

Ein hundertprozentiges Entfernen aller Oberflächenunregelmäßigkeiten,

besonders der Schweißnähte, ist nicht möglich, da ansonsten die Gefahr des

Durchschleifens der Zinkschicht sehr hoch ist und der Korrosionsschutz beeinträchtig ist. 

 

16.2. Pulverbeschichtung

Die Pulverbeschichtung ist grundsätzlich eine industriell aufgebrachte Beschichtung

und nicht mit einer Lackierung im Karosseriebau z u v e r g l e i c h e n . Die Standard Bestimmungen der GSB international (www.gsb-international.de) sehen vor, dass die Beschichtungsoberfläche für Bauteile im Außenbereich bei diffusem,

natürlichem Tageslicht senkrecht aus 5 m Betrachtungsabstand ohne Hilfsmittel zu

erfolgen hat. Alles was aus diesem Betrachtungsabstand nicht zu erkennen ist,

stellt keinen Mangel der Beschichtung dar. Dabei sind Untergrundunebenheiten der

feuerverzinkten Oberfläche für die Beurteilung der Beschichtungsqualität ohne

Bedeutung und stellen somit keinen Mangel dar. Weiterhin kann es beim

Pulverbeschichten verfahrensbedingt (durch den Si-Gehalt des Stahls) zu

Ausgasungen kommen.

Durch Verwendung von Pulverlacken mit hohem Glanzgrad wird die unregelmäßige Oberfläche der Feuerverzinkung besonders hervorgehoben. 

 

16.3. Hölzer 

Holz ist und bleibt ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Holzfehler sowie eventuelle Formveränderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Gründe geben keinen Anlass zur Reklamation. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und können daher keinen Reklamationsgrund darstellen.

17. Beanstandungen werden nur innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware berücksichtigt! Die Mängelrüge muss in schriftlicher Form mit Angabe des Mangels erfolgen.

18. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen uns setzt voraus, dass unsere Waren nachgewiesener Weise gemäß unseren Vorschriften verwendet wurden. Vor der Verwendung oder Weiterverarbeitung gelieferter Ware hat der Empfänger diese genau zu untersuchen und zu überprüfen, ob sie für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist, Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung sind Mängelrügen ausgeschlossen.

19. Nichtkaufleuten steht die Mängelrüge nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu

20. Bei begründeten Mängelrügen haben wir die Wahl zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Zurücknahme der Ware. Soweit wir Ersatzlieferung oder Nachbesserung wählen, bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit uns oder denen, für die wir eintreten müssen, nicht nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

21. Gebrauchte Gegenstände werden verkauft, wie sie liegen und stehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

22. Lehnt der Käufer die Abnahme bestellter Ware ab, bzw. storniert den Auftrag innerhalb nach zwei Wochen nach Zugang der Auftragsbestätigung oder kommt er einer ihm gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als solchen können wir mindestens 50 % des vereinbarten Preises fordern, soweit der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe dieser Pauschale entstanden ist. Bei Nachweis höheren Schadens können wir diesen beanspruchen. Gerät der Käufer in Ab- und/oder Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die zu liefernden Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Spediteur oder Lagerhaus einzulagern. Für eine Lagerung bei uns können wir ein angemessenes Entgelt verlangen.

23. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind gegen uns nur gegeben, wenn uns oder den Personen, für die wir ein zustehen haben, nachweislich eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen, und zwar gleichgültig, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflicht oder ein Unterlassen handelt. Dies gilt insbesondere auch für Begleit- und Mängelfolgeschäden sowie Folgeschäden gleich welcher Art.

24. Unsere Eintrittspflicht begrenzt sich im Haftungsfalle auf den unmittelbaren und/oder für uns voraussehbaren Schaden, höchstens 20 % des für die Lieferung vereinbarten Preises.

25. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen sowie endgültige Einlösung von Schecks und Wechseln bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Soweit einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen weiterveräußert, weiter verarbeitet oder eingebaut werden und nur, soweit die entsprechenden Forderungen auch tatsächlich auf uns Übergehen. Im übrigen ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen unzulässig. Sonstige Verfügungen hierüber bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Käufer ist verpflichtet, uns den jeweiligen Lagerort der Ware unverzüglich bekannt zugeben und uns von etwaigen Pfändungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat die Kosten für die Rückholung gepfändeter oder andernorts verbrachter Ware zu tragen.

26. Soweit der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die Vorbehaltsware veräußert oder verarbeitet, tritt er hiermit alle ihm hieraus zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Saldoforderungen an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Bei Einbau der Vorbehaltsware in ein Grundstück gilt die vorstehende Forderungsabtretung in entsprechender Weise einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor den restlichen Forderungsinhabern. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wird und uns hieran Miteigentum zusteht, erwerben wir die Kaufpreisforderung in anteiliger Weise. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Das vereinnahmte Geld ist jedoch gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist es uns gestattet, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der 
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten

27. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen diese nach unserer Wahl freigeben- Nehmen wir aufgrund des Eigentumvorbehalts Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Wir sind zur Befriedigung aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf berechtigt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die Üblichen Gefahren in gebräuchlichem Umfang zu versichern und tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

28. Als Erfüllungsort wird für die Verpflichtung beider Vertragssteile D85235 Odelzhausen vereinbart.

29. Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten wird München vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

30. München wird als Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen ohne Rücksicht auf den Zahlungsort dieser Papiere vereinbart.

31. Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

32. Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge und Abänderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Telefongespräche und mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt werden und dem nicht unverzüglich widersprochen wird.

33. Sollte sich eine der ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen oder eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so soll der übrige Vertrag gleichwohl Bestand haben. Statt der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung oder Klausel gilt 
eine deren wirtschaftlichem Sinn am Nächsten kommende zusätzliche Regelung, sonst die gesetzlichen Vorschriften. 


My-Mülltonne – Sana Design GmbH, Odelzhausen