AGB

Allgemeine Verkaufs-& Lieferbedingungen ( Fassung Mai 2014 )
1. Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten die
nachstehenden Geschäftsbedingungen, und zwar auch für alle künftigen
Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer besonderen Vereinbarung oder
Bezugnahme bedarf. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind
nur wirksam, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen; eines Widerspruchs
bedarf es nicht.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Mitarbeiter und Vertreter besitzen
keine Abschlussvollmacht oder Vollmacht zur Abänderung dieser
Geschäftsbedingungen. Aufträge und Kaufabschlüsse sind erst dann für uns bindend,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind oder durch Lieferung erfüllt werden.
Als Vertragsinhalt gilt nur das, was schriftlich im Bestellschein/Angebot enthalten ist
oder mangels eines solchen in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt ist und
binnen einer Woche nach Erhalt unwidersprochen bleibt. Weicht unsere
Auftragsbestätigung von der Bestellung des Auftraggebers ab, so gilt die Abweichung
als genehmigt, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer
Auftragsbestätigung, schriftlich widersprochen wird. Zur Wahrung der Frist ist der
Zugang des Widerspruchs bei uns maßgebend.
3. Alle Preise verstehen sich zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt der jeweilige Preis
ab Odelzhausen. Die in unserer Auftragsbestätigung oder im Kaufvertrag
angegebenen Preise sind für uns insoweit verbindlich, als nicht während der
Ausführung des Auftrages eine Erhöhung von Materialpreisen oder Löhnen eintritt.
Eine Erhöhung dieser Kosten berechtigt uns zu einer Angleichung des Endpreises an
die zwischenzeitlich gestiegenen Kosten. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir unter
obigen Voraussetzungen zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, falls die
Leistung oder Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss
erbracht werden soll. Der Besteller ist jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
falls die Preiserhöhung 3 % des vereinbarten Preises überschreitet. Die
Geltendmachung weiterer Rechtsfolgen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
4. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt
oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt
den Preis entsprechend zu ändern.
5. Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung in bar nach
Rechnungseingang fällig, soweit keine besonderen Zahlungstermine vereinbart sind.
Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit
anderen Forderungen in Verzug gerät oder Wechselproteste, die Beantragung
eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren
bekannt werden oder solche Anträge mangels Masse abgelehnt werden.
6. Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und
Schecks werden nur unter Vorbehalt ihrer Einlösung und Diskontfähigkeit
angenommen und immer nur zahlungshalber. Sollten Zahlungspapiere nicht mehr
diskontfähig sein, können wir diese sofort zurück belasten und Barzahlung verlangen.
Wechselsteuer und Diskontspesen hat der Käufer zu tragen und auf Aufgabe hin sofort
zu vergüten. Gutschriften gelten stets vorbehaltlich des Einganges und erfolgen mit
Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
7. Für die Berechnung der Verzugszinsen gilt § 288 BGB, mindestens sind aber 8 %
p.a. geschuldet.
8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er Nichtkaufmann,
so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht allenfalls insoweit zu, als es auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Die Aufrechnung ist nur mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftigen
gegen uns festgestellten Forderung zulässig, im übrigen jedoch ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen uns nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung abtreten. Widerklage ist ausgeschlossen.
10. Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Soweit
ein genaues Lieferdatum oder Lieferzeiten vereinbart sind, kann der Käufer
Rechtsfolgen aus einer Überschreitung erst ableiten, wenn er uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat. Bei Lieferung auf
Abruf gilt eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen ab Eingang des Abrufs
bei uns als vereinbart.
11. Fristen laufen nicht oder verlängern sich entsprechend, wenn der Besteller
ihm obliegende Verpflichtungen, insbesondere Anzahlungen nicht fristgerecht
erbringt. Maßgeblich ist das Datum der Gutschrift auf unserem Konto. Ereignisse
höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei einem Vorlieferanten oder
Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt
stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und
Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände, insbesondere nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung, gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und
die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.
12. Geraten wir in Lieferungsverzug nach Setzung der aus bedungenen Nachfrist,
steht dem Käufer der Rücktritt zu. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen verspäteter Lieferung sind
ausgeschlossen, soweit uns oder den Personen, für die wir ein zustehen haben, nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
13. Der Versand erfolgt auch bei vereinbarter Frankolieferung auf Gefahr des
Käufers. Transportversicherung wird nur auf schriftliche Weisung und auf Kosten des
Käufers abgeschlossen.
14. Verzögert sich der Abtransport versandbereit gestellter Ware oder deren
Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr
von dem Tag der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Lieferfristen gelten in
diesem Falle als mit dem Tage der Versandbereitschaft erfüllt.
15. Teillieferungen sind zulässig und gelten dann als gesondert
abzuwickelnde Geschäfte.
16. Beanstandungen werden nur innerhalb von acht Tagen nach Eingang der
Ware berücksichtigt! Die Mängelrüge muss in schriftlicher Form mit Angabe des
Mangels erfolgen.
17. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen uns setzt voraus,
dass unsere Waren nachgewiesener Weise gemäß unseren Vorschriften verwendet
wurden. Vor der Verwendung oder Weiterverarbeitung gelieferter Ware hat der
Empfänger diese genau zu untersuchen und zu überprüfen, ob sie für den
beabsichtigten Verwendungszweck geeignet ist, Nach erfolgter Verwendung oder
Verarbeitung sind Mängelrügen ausgeschlossen.
18. Nichtkaufleuten steht die Mängelrüge nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften zu
19. Bei begründeten Mängelrügen haben wir die Wahl zwischen
Nachbesserung, Ersatzlieferung, Preisminderung oder Zurücknahme der Ware.
Soweit wir Ersatzlieferung oder Nachbesserung wählen, bleibt dem Käufer das Recht
vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung Minderung
oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz sind ausgeschlossen,
soweit uns oder denen, für die wir eintreten müssen, nicht nachweislich Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
20. Gebrauchte Gegenstände werden verkauft, wie sie liegen und stehen
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
21. Soweit wir Schalungsarbeiten selbst ausführen, gelten ergänzend vor
Anwendung gesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der VOB Teil B in der jeweils
bei Vertragsabschluss gültigen Fassung als vereinbart. Dies gilt insbesondere für
Umfang und Dauer der Gewährleistung, die mit längstens 2 Jahren festgelegt wird.
22. Lehnt der Käufer die Abnahme bestellter Ware ab oder kommt er einer
ihm gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nach, so können wir
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als
solchen können wir mindestens 20 % des vereinbarten Preises fordern, soweit der
Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe dieser
Pauschale entstanden ist. Bei Nachweis höheren Schadens können wir diesen
beanspruchen. Gerät der Käufer in Ab- und/oder Annahmeverzug, sind wir berechtigt,
die zu liefernden Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem
Spediteur oder Lagerhaus einzulagern. Für eine Lagerung bei uns können wir ein
angemessenes Entgelt verlangen.
23. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sind gegen uns
nur gegeben, wenn uns oder den Personen, für die wir ein zustehen haben,
nachweislich eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Im Übrigen
sind Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen, und zwar
gleichgültig, ob es sich um die Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht,
insbesondere Beratungsoder Aufklärungspflicht oder ein Unterlassen handelt. Dies gilt
insbesondere auch für Begleit- und Mängelfolgeschäden sowie Folgeschäden gleich
welcher Art.
24. Unsere Eintrittspflicht begrenzt sich im Haftungsfalle auf den unmittelbaren
und/oder für uns voraussehbaren Schaden, höchstens 20 % des für die Lieferung
vereinbarten Preises.
25. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen,
einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen sowie endgültige
Einlösung von Schecks und Wechseln bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
Soweit einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, bleibt
der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt
wird. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Bestimmungen weiterveräußert, weiter verarbeitet oder
eingebaut werden und nur, soweit die entsprechenden Forderungen auch tatsächlich
auf uns Übergehen. Im übrigen ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen unzulässig. Sonstige
Verfügungen hierüber bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der
Käufer ist verpflichtet, uns den jeweiligen Lagerort der Ware unverzüglich bekannt
zugeben und uns von etwaigen Pfändungen unverzüglich zu unterrichten. Er hat die
Kosten für die Rückholung gepfändeter oder andernorts verbrachter Ware zu tragen.
26. Soweit der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr die
Vorbehaltsware veräußert oder verarbeitet, tritt er hiermit alle ihm hieraus zustehenden
Forderungen einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Saldoforderungen an
uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Bei Einbau der Vorbehaltsware in ein
Grundstück gilt die vorstehende Forderungsabtretung in entsprechender Weise
einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor den
restlichen Forderungsinhabern. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt
wird und uns hieran Miteigentum zusteht, erwerben wir die Kaufpreisforderung in
anteiliger Weise. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Das
vereinnahmte Geld ist jedoch gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns
abzuführen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei Beantragung der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist es uns gestattet, die Abnehmer von der
Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist
verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und uns alle für
die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu
erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten
27. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere
sämtlichen Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen diese nach
unserer Wahl freigeben- Nehmen wir aufgrund des Eigentumvorbehalts Ware zurück,
so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt
wird. Wir sind zur Befriedigung aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch
freihändigen Verkauf berechtigt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns
unentgeltlich. Er hat sie gegen die Üblichen Gefahren in gebräuchlichem Umfang zu
versichern und tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an
uns in Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der Ware ab. Wir nehmen die Abtretung
hiermit an.
28. Als Erfüllungsort wird für die Verpflichtung beider Vertragssteile D-
85235 Odelzhausen vereinbart.
29. Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten wird München vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
30. München wird als Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen
ohne Rücksicht auf den Zahlungsort dieser Papiere vereinbart.
31. Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
32. Änderungen und Ergänzungen geschlossener Verträge und Abänderungen
dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Telefongespräche und mündliche Abmachungen haben nur Gültigkeit, wenn und
soweit sie schriftlich bestätigt werden und dem nicht unverzüglich widersprochen wird.
33. Sollte sich eine der ausdrücklich vereinbarten Vertragsbedingungen oder
eine Klausel dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar
erweisen, so soll der übrige Vertrag gleichwohl Bestand haben. Statt der ganz oder
teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Vertragsbestimmung oder Klausel gilt
eine deren wirtschaftlichem Sinn am Nächsten kommende zusätzliche Regelung,
sonst die gesetzlichen Vorschriften.

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